In Deutschland unterliegen der Erbschaftsteuer sowohl unentgeltliche Vermögensübergänge von Todes wegen von einer Person auf eine andere als auch unentgeltliche Vermögensübertragungen (Schenkungen) unter Lebenden.
Die Höhe der Steuer richtet sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Begünstigenden und Begünstigten zum anderen nach dem Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuer schuldet bei Erbfällen der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter hinsichtlich des auf ihn entfallenden Erwerbs. Bei Schenkungen ist neben dem Beschenkten auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Dies gilt für den Schenker jedoch nur, wenn die Einziehung der Steuer beim Beschenkten erfolglos war.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden. (Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anmeldung verpflichtet.) Zuständig für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist jeweils ein spezielles Finanzamt und nicht das Wohnsitzfinanzamt.
Für die Erstellung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung können Sie sich auf meine langjährige Berufspraxis verlassen. Gerne berate ich Sie dazu.
Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:
Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird.
Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Viele Dinge sind zu veranlassen und zu beachten:
Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge.
Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall.
Weit entfernt, z. B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen.
Wer ist als Testamentsvollstrecker geeignet?
Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten.
Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung.
Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann.
Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.
Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.
Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll.
Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen.
Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.
Testamentsvollstreckung kommt auch dann in Betracht, wenn man sich entschließt, den Nachlass oder Teile davon einer Stiftung zuzuwenden.
Der Testamentsvollstrecker kann in diesem Fall die Aufgabe übernehmen, die Stiftung zu gründen und dafür zu sorgen, dass sie die Ziele des Erblassers (z.B. Umweltschutz, Forschungsförderung, soziale Gerechtigkeit) auch tatsächlich realisiert.
Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen.
Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.
Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der "sozialhilferechtliche Rückgriff". Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert dann die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.
Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Als Erbrechtsexperte ist er in steuerlichen Fragen versiert und kann dadurch die Steuerbelastung der Erben minimieren.
Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren.
Ich stehe Ihnen – nach vorheriger Absprache – auch als Testamentsvollstrecker für Ihren Nachlass oder für Teile des Nachlasses zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis:
Rechtsberatung bietet Steuerberater Paul Dieter Giebelen ausschließlich im nach § 5 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubten Rahmen an.
Die körperliche Handlungsunfähigkeit – etwa ausgelöst durch einen Unfall – führen auch zur rechtlichen Handlungsunfähigkeit.
Möglicherweise entscheidet dann über Rechtsgeschäfte und medizinische Behandlung des Betroffenen ein vom Gericht bestellter Betreuer, vielleicht sogar ein Fremder für den Handlungsunfähigen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass sich Familienangehörige "automatisch" gegenseitig vertreten können.
Eine Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe.
Die Patientenverfügung als Handlungsanweisung an den behandelnden Arzt vervollständigt die rechtliche Vorsorge.
Für einen Unternehmer sind spezielle Vollmachten für den Betrieb erforderlich.
Hat der Unternehmer keinerlei Vorkehrungen getroffen, wird das Gericht auch hier eine Betreuung einrichten.
So kann unter Umständen ein fremder Betreuer die Führung des Unternehmens übernehmen und über dessen Geschicke entscheiden. Allerdings benötigt dieser bei bestimmten Geschäften eine vormundschaftliche Genehmigung.
So können staatliche Stellen Einsicht in private Vermögens- und Unternehmensangelegenheiten nehmen.
Gerade im Hinblick auf einen geringen Zeit- und Kostenaufwand kann ich jedem - unabhängig vom Alter und vom Vermögen - dringend raten, sich mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung abzusichern.
Gerne stehe ich Ihnen für ein Beratungsgespräch über dieses Thema zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis:
Rechtsberatung bietet Steuerberater Paul Dieter Giebelen ausschließlich im nach § 5 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubten Rahmen an.
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